Zu den weiteren Eigenheiten, welche die Beklagte bereits vorprozessual geltend machte (vgl. oben E. 5.7.2), äusserten sich die Kläger mit Schreiben vom 6. November 2019 schlüssig (BK-act. 3): Tatsächlich wende die Beklagte die Tarmed- Position Desensibilisierung und Überwachung überdurchschnittlich oft an. Anderseits fehle in den abgerechneten Leistungen der dazugehörige Prick-Test zur Bestimmung der Allergien. Die Beklagte habe hierzu weiterführende Informationen zu geben, was unterblieb. Betreffend Rheumapatienten führen die Kläger aus, diese seien durch die PCG im Screening-Modell abgedeckt. Allerdings sehe man am Praxisstandort W.________ kein entsprechend morbides Patientengut,