5.8.2 Vorprozessual brachte die Beklagte als Praxisbesonderheit vor, sie behandle nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene (BK-act. 2); im Jahr 2017 seien 26 Patienten älter als 16 gewesen. Zudem behandle sie viele ausländische Patienten, die erfahrungsgemäss öfter zum Arzt gingen als Schweizerinnen und Schweizer (BK-act. 2). Duplizierend wiederholt die Beklagte, sie behandle auch erwachsene Patienten, die ihr aufgrund ihrer Sprachkenntnisse von den ansässigen Behörden zugewiesen würden. Es handle sich um ein spezielles Patientengut und damit um eine Praxisbesonderheit, welche die Kläger zu Unrecht nicht berücksichtigen würden (Duplik Rz. 13).