Soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, zu Unrecht eine Rechnungsprüfung durchzuführen, geht der Vorwurf fehl. Im Rahmen der vertieften Analyse nach auffälliger Regressionsanalyse kommen die Kläger nicht umhin, Auffälligkeiten bei der Verrechnung der Tarmed-Positionen zu beurteilen, um die Regressionsanalyse zu plausibilisieren.