Die Beklagte hat dabei nicht nur keine Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht und keine Daten geliefert, sondern dies geradezu verweigert. Es rechtfertigt sich daher, die vom Vertrag 2018 vorgesehene Einzelfallanalyse als mit der durch die Kläger nach der zweistufigen Regressionsanalyse durchgeführten, weiterführenden Analyse der Daten der Beklagten als erfolgt zu betrachten bzw. ist eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht indiziert.