30 ten Praxisbesonderheit eine Interpretation der statistischen Daten ermöglicht (vgl. Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2; vgl. auch neuen Vertrag 2023, der den Leistungserbringer für vorgebrachte Praxisbesonderheiten ausdrücklich als beweispflichtig erklärt). Genau dazu wurde die Beklagte durch die Kläger mehrfach angehalten und haben die Kläger mehrfach das Gespräch mit der Beklagten gesucht. Die Beklagte hat dabei nicht nur keine Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht und keine Daten geliefert, sondern dies geradezu verweigert.