5.7.4 Mit ihrem Vorgehen verfolgten die Kläger den Weg, wie er im hier relevanten Vertrag 2018 als Schritt nach der zweistufigen Regressionsanalyse vorgesehen ist und neu unter "Einzelfallanalyse" im überarbeiteten Vertrag 2023 ausdrücklich geregelt ist (vgl. oben E. 5.5.4. und E. 5.5.5) und ebenso vom Bundesgericht skizziert wird (E. 5.5.6 und E. 5.7.4). Der Beklagten wurden das Ergebnis der zweistufigen Regressionsanalyse und ebenso die Zusammensetzung des Vergleichskollektivs mit den individuellen Werten offengelegt. Auch wurde eine in Aussicht genommene Rückforderungssumme beziffert.