Weiter seien Morbiditäten beachtlich, welche durch die Regressionsanalyse nicht standardisiert berücksichtigt würden. Auch diesfalls sei ggf. ein Korrektiv angezeigt, indem die Differenz zwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex um den betreffenden Effekt vermindert werde (E. 5.5.3). Und schliesslich verweist das Bundesgericht auf den Schlussbericht der Polynomics AG, der den Einbezug einer 'Standardabweichung' resp. eines 'Unsicherheitsfaktors für den praxisspezifischen Effekt' in die Betrachtung des Einzelfalls empfehle (E. 5.5.4).