Das zu prüfende Merkmal könne praxistypologischer, "kategorialer" Art sein, namentlich wenn der Leistungserbringer über besondere Befugnisse (z.B. Führung einer Praxisapotheke) oder über eine fachliche Spezialisierung verfüge, die sich auf die Zusammensetzung des Patientenkollektivs auswirke. Vorzugsweise sei dies bereits beim Screening zu berücksichtigen, wofür eine entsprechende Referenzgruppe zu schaffen wäre. Falls keine solche bestehe, bedürfe es eines entsprechenden Korrektivs auf der Stufe der Einzelfallprüfung, indem die Differenz zwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex um den anhand statistischer Daten ausgewiesenen Praxiseffekt vermindert werde.