Aus dem Antwortschreiben der Kläger vom 6. November 2019 geht hervor, dass die Kläger die Beklagte bereits seit November 2016 mit deren erhöhten Kostenbild konfrontierten und bislang erfolglos um Stellungnahme ersuchten. Deshalb habe man das persönliche Gespräch gesucht. Zusätzlich nahmen die Kläger Stellung zu den materiellen Punkten und erklärten, warum es sich nicht um anerkennbare Praxisbesonderheiten handle (BK-act. 3).