Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 sagte der Rechtsvertreter der Beklagten den Termin vom 30. Oktober 2019 ab (BK-act. 2). Es bestehe solange kein Interesse am Gespräch, bis santésuisse sämtliche Grundlagen offenlege, anhand derer die geltend gemachte Rückforderungssumme berechnet werde. Materiell führte die Beklagte aus, das offengelegte Vergleichskollektiv mit 1'111 Ärzten sei unbrauchbar (Ärzte mit und ohne Selbstdispensation; Gruppenpraxen und Einzelpraxen; Ärzte, die in Spital arbeiten, inaktive Ärzte, Ärzte mit weniger als 50 Patienten und/oder Umsatz < Fr. 100'000). Bei der Rückforderungssumme werde ein