Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Kläger die Beklagte am 25. Januar 2019 mit dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung Statistikjahr 2017 konfrontierten und eine Rückforderungsklage in Aussicht stellten. Weiter wurde ausdrücklich festgehalten, dass die dargelegte Rückforderungsberechnung noch keine weiteren Praxismerkmale berücksichtige und zur Klärung der Kostenabweichung und gemeinsamen Lösungsfindung ein persönliches Gespräch vorgeschlagen werde; Ziel sei es, nicht nur allfällige Praxisbesonderheiten zu identifizieren, sondern diese auch quantitativ zu eruieren (K-act. 23).