Damit aber weisen die der zweistufigen Regressionsanalyse nachfolgenden Betrachtungen der Leistungserbringung durch die Beklagte im Vergleich zum Referenzkollektiv offenkundig Auffälligkeiten auf, welche den Regressionsindex der Screening-Methode zu plausibilisieren vermögen. Widerlegt ist damit auch die Behauptung, die Kläger hätten es beim Screening belassen und keine weitere Prüfung unternommen.