5.6.1 Die zweistufige Regressionsanalyse ergab für die Beklagte im Statistikjahr einen Regressionsindex totale Kosten von 330 Punkten (vgl. K-act. 5 und 6). Sie überschreitet damit den mittleren Indexwert von 100 ihrer Facharztgruppe wesentlich und muss als statistisch auffällig bezeichnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zweistufige Regressionsanalyse nicht vertragsgemäss oder nicht basierend auf den gemäss Vertrag definierten Daten (Branchendaten, Datenund Tarifpool der SASIS AG; Vertrag 2018 Ziffer. 3) ist, sind keine auszumachen.