3. Das Eventualbegehren, wonach die Beklagte für das Jahr 2018 gemäss ANO- VA-Index zur Rückzahlung von CHF 187'059.00 zu verpflichten sei, sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Das Begehren der Klägerschaft, den Rückforderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen, sei abzuweisen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten der Klägerinnen.