1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der vertraglich vereinbarten Paritätischen Vertrauenskommission (PVK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr. 2. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. 3. Das rechtshängige Klageverfahren vom 5. Juli 2019 (Verfahrensnummer V 2019 2) ist mit dieser Klage zu vereinigen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 sistierte der verfahrensleitende Richter das Klageverfahren antragsgemäss (VG-act. 04).