{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Entsprechend sind die Prozesskosten im Verhältnis von 3/5 zu Lasten der Beklagten\nund 2/5 zu Lasten der Kläger zu verteilen.\n\n8.3 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 2'500 festgesetzt und zu rund 2/5 den Klägern sowie zu rund 3/5\nder Beklagten auferlegt.\n\n8.4 Die anwaltschaftlich vertretenen Kläger haben entsprechend ihrem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung\ndes kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411)\nvom 27. Januar 1975 festzusetzen, welcher für das Honorar im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht.\nIn Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird sie auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n35\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern für das Statistikjahr 2018 einen Betrag von insgesamt Fr. 105'479\nzurückzubezahlen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500 festgesetzt und zu rund 2/5 den\nKlägern und zu rund 3/5 der Beklagten auferlegt.\n\nDie Kläger haben 17. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500 geleistet, so dass ihnen Fr. 1'500 aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.\n\nDie Beklagte hat ihr Betreffnis von Fr. 1'500 innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002\n2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\n3. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500 (inkl.\nBarauslagen und MwSt) zu leisten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Kläger (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 28. März 2024\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n36\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 25. April 2024\n\n37\n"}