{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2018) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:31", "Checksum": "d93ee1a98dde95c78ae1279ee671811c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4\nRegeste:\nSchiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2018) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n6.2 Die Beklagte bestreitet, dass eine 'rappengenaue' Rückforderungssumme\naufgrund einer statistischen Methode zurückgefordert werden könne. Die Kläger\nwürden es unterlassen, die Berechnung eines genauen Rückforderungsbetrages\nvorzulegen und aufzuzeigen, wie sich die Summe aufgrund welcher unwirtschaftlich erbrachter Leistungen zusammensetze. Eine Herleitung anhand einer statistischen Methode könne kein genügendes Klagefundament sein.\n\n6.3 Die Beklagte verkennt, dass es sich bei vorliegender Rückforderung wegen\nUnwirtschaftlichkeit nicht um eine 1:1-Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten\nLeistungen handelt, sondern um eine Sanktion (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). Ziel ist\ndie Abschöpfung des unwirtschaftlichen Mehraufwands; zurück zu erstatten sind\njene Leistungen, die mittels statistischer Analyse und daran anschliessender Einzelfallanalyse als unwirtschaftlich erkannt wurden (SBVR Soziale Sicherheit-\nEugster, E., Rz. 923). Mithin errechnet sich auch die Rückforderungssumme anhand der statistischen Methode, konkret anhand der zweistufigen Regressionsanalyse, ggf. korrigiert um Erkenntnisse aus der Einzelfallanalyse (was vorliegend nicht der Fall ist; vgl. E. 5.9).\n\nZu beachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immerhin, dass die\nBerechnung des Rückforderungsbetrages auf dem Index der direkten Kosten zu\nbasieren hat, da sich die Rückerstattungspflicht nur auf diese bezieht. Auch kann\ndie klagende Partei nur denjenigen Anteil an den unwirtschaftlichen Leistungen\nzurückfordern, der ihrem Anteil an den gesamten Kosten entspricht (vgl. oben E.\n3.4.6). Diesbezüglich macht die Beklagte zu Recht geltend, die Kläger könnten\nvon ihr nur die direkten Kosten zurückfordern und entsprechend sei das Verhältnis zwischen den Klägern und den nicht klagenden Versicherern nur anhand der\ndirekten Kosten festzulegen (vgl. oben E. 2.2.5). Dieses beträgt gemäss Datenpool Jahresdaten Geschäftsjahr 2018 (K-act. 14), direkte Kosten für die Nichtkläger Fr. 252'263 oder 45.89% und entsprechend für die Kläger Fr. 297'458 oder\n\n33\n54.11% (vgl. auch Replik Rz. 69). Klageweise rechneten die Kläger somit zu Unrecht mit einem Anteil von 55.72%.\n\n6.4 Was die konkret anzuwendende Formel zur Berechnung des Rückerstattungsbetrages anbelangt, so wurde aufgezeigt, dass in der Praxis unterschiedliche Formeln Anwendung finden (vgl. oben E. 2.1.1 und E. 3.4.6). Die Schiedsgerichte Zürich und Genf haben dabei die Formel der Kläger übernommen. Demgegenüber berechnet das Schiedsgericht Bern den Rückforderungsbetrag ausschliesslich anhand der direkten Arztkosten sowie dem Regressionsindex direkte\nArztkosten. Dieser Rechtsprechung ist im Kanton Schwyz mit flächendeckender\nSelbstdispensation zu folgen. Gemäss Bundesgericht dürfen für die Rückerstattungspflicht keine veranlassten Kosten berücksichtigt werden. Der von den Klägern in ihrer Formel verwendete Regressionsindex bezieht sich jedoch auf die totalen Kosten und umfasst somit auch die veranlassten Kosten. Einen Regressionsindex totale direkte Kosten weisen die Kläger nicht aus, ausser für die direkten Arztkosten. Dies lässt die Berechnung einer Rückforderung direkte Arztkosten zu. Mangels Regressionsindex direkte Kosten Medikamente, Labor, MiGeL\nund Physiotherapie lässt sich zu diesen hingegen keine Rückforderung beweisen, weshalb diese unbeachtlich bleiben müssen (vgl. Schiedsgericht Bern Urteile 200 19 549 vom 12.12.2022 E. 6.3; 200 20 869 vom 18.1.2022 E. 6.6).\n\nDer Rückforderungsbetrag berechnet sich somit anhand der Formel:\n\nDirekte Arztkosten x Toleranzwert\nDirekte Arztkosten -\nRegressionsindex Direkte Arztkosten\n\nDie direkten Arztkosten für das Statistikjahr 2018 betragen Fr. 364'442; der Regressionsindex direkte Arztkosten beträgt 258 Punkte (vgl. K-act. 6). Der Toleranzwert beträgt 120 Punkte (vgl. oben E. 5.6.3).\n\nDies ergibt folgende Rückforderungssumme:\n\nFr. 364'442 x 120\nFr. 364'442 - = Fr. 194'934\n258\n\nWie zuvor aufgezeigt (vgl. oben E. 6.3), beträgt der Anteil der nicht klagenden\nVersicherer an den direkten Kosten 45.89% (Fr. 89'455), womit die Kläger einen\nRückforderungsanspruch von Fr. 105'479 haben.\n\n7. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat\nden Klägern für das Statistikjahr 2018 wegen Unwirtschaftlichkeit (Art. 59 Abs. 1\nlit. b KVG) den Betrag von gesamthaft Fr. 105'479 zurückzubezahlen. Darüber\nhinaus ist die Klage abzuweisen.\n\n34\n8.1 Was die Kosten für diesen Entscheid anbelangt, ist festzuhalten, dass Art.\n89 Abs. 5 KVG keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern vielmehr auf das kantonale Recht verweist (VGE V 2019 1 vom 24.8.2020 E. 7.1). Anwendbar sind die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,\nZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).\n\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt; für die Parteientschädigung gelten die Tarife, wobei die Parteien Kostennoten einreichen\nkönnen (Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang\ndes Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\n"}