{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Obwohl die Kläger auch in der Klageschrift ihre Auswertung detailliert und mit Angabe von Tarmed-Positionen aufzeigten, beschränkte sie sich auf die Wiederholung ihrer grundsätzlichen Kritik.\nSie erklärt nicht, was Hintergrund der auffälligen Blockabrechnungen ist, was die\nöftere Verwendung von Zusatzpositionen zu Grundpositionen rechtfertigt, was\ndie massiv höheren Laborkosten anbelangt oder was für die auffällig hohen Kosten ursächlich ist. Überhaupt keine Stellung nimmt sie zu den Tarmed-\nPositionen, für welche sie gemäss den Klägern nicht über die notwendige qualitative Dignität verfügt. Soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, zu Unrecht eine\nRechnungsprüfung durchzuführen, geht der Vorwurf fehl. Im Rahmen der vertieften Analyse nach auffälliger Regressionsanalyse kommen die Kläger nicht umhin, Auffälligkeiten bei der Verrechnung der Tarmed-Positionen zu beurteilen, um\ndie Regressionsanalyse zu plausibilisieren.\n\n5.8.2 Vorprozessual brachte die Beklagte als Praxisbesonderheit vor, sie behandle nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene (BK-act. 2);\nim Jahr 2017 seien 26 Patienten älter als 16 gewesen. Zudem behandle sie viele\nausländische Patienten, die erfahrungsgemäss öfter zum Arzt gingen als\nSchweizerinnen und Schweizer (BK-act. 2). Duplizierend wiederholt die Beklagte,\nsie behandle auch erwachsene Patienten, die ihr aufgrund ihrer Sprachkenntnisse von den ansässigen Behörden zugewiesen würden. Es handle sich um ein\nspezielles Patientengut und damit um eine Praxisbesonderheit, welche die Kläger zu Unrecht nicht berücksichtigen würden (Duplik Rz. 13).\n\nMit diesen knappen Ausführungen ohne quantitative Angaben (abgesehen von\nder Anzahl Erwachsener) vermag die Beklagte keine Praxisbesonderheit glaubhaft zu machen. Abgesehen davon werden die Alters- und Geschlechtsgruppen\nin der Methode der zweistufigen Regressionsanalyse bereits berücksichtigt und\n31\ndamit ausgeglichen (vgl. Schlussbericht Polynomics AG, Ziff. 6.2.1; Dokumentation Umsetzung Regressionsmodell, S. 5). Weshalb dem nicht so sein sollte und\ndie Altersstruktur trotz der standardisierten Berücksichtigung zusätzlich einen\nEinfluss auf die Kostenstruktur haben sollte (vgl. Urteil BGer 9C_135/2022 vom\n12.12.2023 E. 5.5.3), begründet die Beklagte nicht.\n\nWeiter zeigt die Rechnungsstellerstatistik auf, dass die Kosten pro Erkrankten bei\nder Beklagten in fast ausnahmslos allen Altersgruppen markant höher sind als\nbeim Vergleichskollektiv (vgl. K-act. 5). Die Tatsache, in der Kinderarztpraxis\nauch Erwachsene zu behandeln, erklärt somit nicht die auffallend höheren Kosten pro Erkrankten.\n\nZu den weiteren Eigenheiten, welche die Beklagte bereits vorprozessual geltend\nmachte (vgl. oben E. 5.7.2), äusserten sich die Kläger mit Schreiben vom 6. November 2019 schlüssig (BK-act. 3): Tatsächlich wende die Beklagte die Tarmed-\nPosition Desensibilisierung und Überwachung überdurchschnittlich oft an. Anderseits fehle in den abgerechneten Leistungen der dazugehörige Prick-Test zur\nBestimmung der Allergien. Die Beklagte habe hierzu weiterführende Informationen zu geben, was unterblieb. Betreffend Rheumapatienten führen die Kläger\naus, diese seien durch die PCG im Screening-Modell abgedeckt. Allerdings sehe\nman am Praxisstandort W.________ kein entsprechend morbides Patientengut,\nweshalb die Beklagte auch hierzu weitergehende Informationen liefern müsste,\nwas ebenfalls unterblieb. Ultraschall und Impfungen wiederum gehörten zum\nnormalen Leistungsspektrum einer Kinderärztin; wenn es Besonderheiten wären,\nmüsse dies die Beklagte aufzeigen, was sie nicht tat. Die Diskrepanz betreffend\nHausbesuche rühre daher, dass für die Statistik das Geschäftsjahr und nicht das\nBehandlungsdatum massgeblich sei; Versicherte könnten Rechnungen gegenüber der Versicherung gemäss ATSG fünf Jahre lang geltend machen. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Soweit die Beklagte schon 2019\naufgefordert wurde, weitergehende Informationen zu den geltend gemachten Besonderheiten zu liefern, kam sie dem bis dato nicht nach. Praxisbesonderheiten\nsind damit keine glaubhaft gemacht.\n\n5.9 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die zweistufige Regressionsanalyse der Praxisführung der Beklagten im Statistikjahr 2018 mit einem Regressionsindex totale Kosten von 330 Punkten sehr stark auffällig ist. Diese Auffälligkeit hat sich bei nachfolgender Analyse der Abrechnungsdaten der Beklagten bestätigt. Der mehrfachen Einladung und Aufforderung zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der weiterführenden Einzelfallanalyse ist die\nBeklagte nicht gefolgt; weder hat sie Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht,\nnoch sind solche augenfällig, noch hat die Beklagte Daten zur Verfügung gestellt,\n\n32\nwelche eine weitergehende Interpretation der statistischen Werte ermöglicht hätten. Damit aber besteht keinerlei Grundlage für eine Korrektur der Differenz zwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex. Mithin ist die Sanktionierung\ngemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG gerechtfertigt. Damit aber ist die Beklagte gegenüber den Klägern rückerstattungspflichtig wegen Unwirtschaftlichkeit / Überarztung.\n\n6.1 Wegen Unwirtschaftlichkeit fordern die Kläger für das Jahr 2018 gemäss\nRegressionsindex eine Rückzahlung von Fr. 194'921 (vgl. Ingress Bst. A sowie\noben E. 2.1.1).\n\n"}