{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Vorzugsweise sei\ndies bereits beim Screening zu berücksichtigen, wofür eine entsprechende Referenzgruppe zu schaffen wäre. Falls keine solche bestehe, bedürfe es eines entsprechenden Korrektivs auf der Stufe der Einzelfallprüfung, indem die Differenz\nzwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex um den anhand statistischer Daten ausgewiesenen Praxiseffekt vermindert werde. Alternativ könne das Korrektiv\nauch durch eine ergänzende analytische (systematische) Einzelfallkontrolle eruiert werden, so mit einer stichprobeweisen Auswertung einer Anzahl repräsentativer Fälle der betreffenden Praxis und anschliessender Hochrechnung (E. 5.5.2).\n\n29\nVon solchen Merkmalen zu unterscheiden seien Praxisbesonderheiten, die sich\nauf veränderliche Eigenschaften des Patientenkollektivs beziehen würden. Unter\ndiesem Titel könnten z.B. ein überdurchschnittlicher Ausländeranteil, häufige\nHausbesuche in einem grossen Einzugsgebiet oder das Fehlen von Notfallpatienten relevant sein. Weiter seien Morbiditäten beachtlich, welche durch die Regressionsanalyse nicht standardisiert berücksichtigt würden. Auch diesfalls sei\nggf. ein Korrektiv angezeigt, indem die Differenz zwischen Praxisindexwert und\nVergleichsindex um den betreffenden Effekt vermindert werde (E. 5.5.3).\n\nUnd schliesslich verweist das Bundesgericht auf den Schlussbericht der Polynomics AG, der den Einbezug einer 'Standardabweichung' resp. eines 'Unsicherheitsfaktors für den praxisspezifischen Effekt' in die Betrachtung des Einzelfalls\nempfehle (E. 5.5.4).\n\n5.7.4 Mit ihrem Vorgehen verfolgten die Kläger den Weg, wie er im hier relevanten Vertrag 2018 als Schritt nach der zweistufigen Regressionsanalyse vorgesehen ist und neu unter \"Einzelfallanalyse\" im überarbeiteten Vertrag 2023 ausdrücklich geregelt ist (vgl. oben E. 5.5.4. und E. 5.5.5) und ebenso vom Bundesgericht skizziert wird (E. 5.5.6 und E. 5.7.4). Der Beklagten wurden das Ergebnis\nder zweistufigen Regressionsanalyse und ebenso die Zusammensetzung des\nVergleichskollektivs mit den individuellen Werten offengelegt. Auch wurde eine in\nAussicht genommene Rückforderungssumme beziffert. Die Beklagte wurde um\nMitwirkung ersucht, wobei sie explizit aufgefordert wurde, Praxisbesonderheiten\naufzuzeigen und konkret zu quantifizieren. Soweit die Beklagte keine Gesprächsbereitschaft zeigte mit der Begründung, santésuisse habe vorab die umfassenden Datengrundlagen aufzulegen, ist dies nach dem zuvor Ausgeführten\nnicht zu rechtfertigen (vgl. oben E. 5.2 und 5.3). Unberechtigt war auch das Begehren nach Durchführung einer Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen Methode unter Mitwirkung der Vertrauensärzte (vgl. oben E. 5.5). Mit ihrem Verhalten verkennt die Beklagte vor allem aber, dass ihr Regressionsindex mit 330\nPunkten sehr weit über dem Toleranzwert liegt, damit die Tatsachenvermutung\nunwirtschaftlicher Behandlung begründet ist und mit der erweiterten Analyse\nplausibilisiert wurde. Auch wenn gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung der Screening-Methode ohne nachgelagerter Einzelfallanalyse gemäss Vertrag 2018 keine Beweismethode ist und nicht zu einer\nBeweislastumkehr führt (Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2;\noben E. 5.5.6), so obliegt es bei Vorliegen von ausgewiesenen statistischen Auffälligkeiten dennoch dem Leistungserbringer, zum einen (nicht ohnehin augenfällige) Praxisbesonderheiten glaubhaft zu machen und zum andern die Daten zu\nliefern, welche im Zusammenhang mit der augenfälligen oder glaubhaft gemach-\n\n30\nten Praxisbesonderheit eine Interpretation der statistischen Daten ermöglicht\n(vgl. Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2; vgl. auch neuen Vertrag\n2023, der den Leistungserbringer für vorgebrachte Praxisbesonderheiten ausdrücklich als beweispflichtig erklärt). Genau dazu wurde die Beklagte durch die\nKläger mehrfach angehalten und haben die Kläger mehrfach das Gespräch mit\nder Beklagten gesucht. Die Beklagte hat dabei nicht nur keine Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht und keine Daten geliefert, sondern dies geradezu verweigert. Es rechtfertigt sich daher, die vom Vertrag 2018 vorgesehene Einzelfallanalyse als mit der durch die Kläger nach der zweistufigen Regressionsanalyse\ndurchgeführten, weiterführenden Analyse der Daten der Beklagten als erfolgt zu\nbetrachten bzw. ist eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht indiziert.\n\n"}