{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2018) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:31", "Checksum": "d93ee1a98dde95c78ae1279ee671811c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4\nRegeste:\nSchiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2018) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nSchliesslich bemängeln die Kläger, dass die Beklagte im Jahr 2018 Tarif-\nPositionen zu Lasten der OKP abgerechnet habe, welche sie mangels Dignität\nnicht hätte abrechnen dürfen. Dies betreffe mehrere TARMED-Kapitel wie Kardiologie, Opthalmologie oder ORL. Auch seien im Praxislabor vereinzelt Laboranalysen durchgeführt worden, die im Praxislabor eines Grundversorgers nicht\nhätten durchgeführt werden dürfen. Dieses Abrechnungsverhalten der Beklagten\n\n27\nwecke den Verdacht, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bezüglich einer korrekten\nRechnungsstellung gegenüber den Krankenversicherern verletze.\n\nDamit aber weisen die der zweistufigen Regressionsanalyse nachfolgenden Betrachtungen der Leistungserbringung durch die Beklagte im Vergleich zum Referenzkollektiv offenkundig Auffälligkeiten auf, welche den Regressionsindex der\nScreening-Methode zu plausibilisieren vermögen. Widerlegt ist damit auch die\nBehauptung, die Kläger hätten es beim Screening belassen und keine weitere\nPrüfung unternommen.\n\n5.7.2 Die Kläger haben es jedoch nicht allein bei dieser selber durchgeführten,\nweitergehenden Prüfung belassen (der Vertrag 2018 spricht ausdrücklich von einer durch santésuisse durchzuführenden Einzelfallanalyse; vgl. Vertrag 2018 Ziff.\n2). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Kläger die Beklagte am\n25. Januar 2019 mit dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung Statistikjahr\n2017 konfrontierten und eine Rückforderungsklage in Aussicht stellten. Weiter\nwurde ausdrücklich festgehalten, dass die dargelegte Rückforderungsberechnung noch keine weiteren Praxismerkmale berücksichtige und zur Klärung der\nKostenabweichung und gemeinsamen Lösungsfindung ein persönliches Gespräch vorgeschlagen werde; Ziel sei es, nicht nur allfällige Praxisbesonderheiten zu identifizieren, sondern diese auch quantitativ zu eruieren (K-act. 23).\n\nNachdem der Rechtsvertreter der Beklagten hierauf um Bekanntgabe der Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ersuchte, erläuterten die Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2019 die Anwendung der zweistufigen Regressionsmethode (K-\nact. 24). Gleichzeitig wurde die Liste der im Vergleichskollektiv aufgeführten Ärzte offengelegt und erneut um persönliche Besprechung ersucht.\n\nIm Hinblick auf die geplante Besprechung sandten die Kläger der Beklagten am\n24. Oktober 2019 zusätzlich die Daten zum Statistikjahr 2018 (K-act. 25). Gleichzeitig wurde die Aufforderung erneuert, die Beklagte möge für die Besprechung\nquantifizierte Angaben zum Patientengut, welche das erhöhte Kostenbild zu erklären vermögen, vorlegen.\n\nMit E-Mail vom 28. Oktober 2019 sagte der Rechtsvertreter der Beklagten den\nTermin vom 30. Oktober 2019 ab (BK-act. 2). Es bestehe solange kein Interesse\nam Gespräch, bis santésuisse sämtliche Grundlagen offenlege, anhand derer die\ngeltend gemachte Rückforderungssumme berechnet werde. Materiell führte die\nBeklagte aus, das offengelegte Vergleichskollektiv mit 1'111 Ärzten sei unbrauchbar (Ärzte mit und ohne Selbstdispensation; Gruppenpraxen und Einzelpraxen; Ärzte, die in Spital arbeiten, inaktive Ärzte, Ärzte mit weniger als 50 Patienten und/oder Umsatz < Fr. 100'000). Bei der Rückforderungssumme werde ein\n\n28\nfalscher Anteil der X.________-Gruppe berücksichtigt. Und in der Statistik 2018\n(für vorliegenden Fall nicht relevant) würden 2 Hausbesuche aufgeführt, sie habe\naber 2018 keine solchen durchgeführt. Bezüglich Praxisbesonderheiten hielt sie\nfest, nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene zu behandeln;\ndiesbezüglich listete sie Leistungen auf, welche Kinderärzte in der Regel nicht\nerbrächten (Desensibilisierung, Rheumapatienten, multimorbide, ältere Patienten, Ultraschall, Impfungen), was als Praxisbesonderheit im Umfang von\nFr. 350'000 zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie sehr viele ausländische Patienten, auch Erwachsene, die erfahrungsgemäss öfter zum Arzt gingen.\nSchliesslich wurde eine Einzelfallprüfung gefordert.\n\nAus dem Antwortschreiben der Kläger vom 6. November 2019 geht hervor, dass\ndie Kläger die Beklagte bereits seit November 2016 mit deren erhöhten Kostenbild konfrontierten und bislang erfolglos um Stellungnahme ersuchten. Deshalb\nhabe man das persönliche Gespräch gesucht. Zusätzlich nahmen die Kläger\nStellung zu den materiellen Punkten und erklärten, warum es sich nicht um anerkennbare Praxisbesonderheiten handle (BK-act. 3).\n\n5.7.3 Neben der Bestätigung, dass der zweistufigen Regressionsanalyse eine\nEinzelfallanalyse folgen muss (vgl. oben E. 5.5.6), setzte sich das Bundesgericht\nim zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) auch mit dem Inhalt der\nEinzelfallanalyse auseinander. So würde sich Art und Umfang der Einzelfallprüfung nach augenscheinlichen oder glaubhaft gemachten Praxismerkmalen richten. Dies gelte ohne Weiteres, soweit die Variablen des zweistufigen Screenings\ndie Merkmale nicht abschliessend erfassen würden; es könne aber auch nötig\nerscheinen, bereits in der Regressionsanalyse berücksichtigte Faktoren zu validieren (E. 5.5.1).\n\n"}