{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Der Toleranzbereich\ndürfe daher nicht unter Hinweis auf die verbesserte methodische Spezifikation in\neinen unveränderlichen Zuschlag von 20% verwandelt werden. Die Marge bewege sich auch unter dem neuen Vertrag 2018 in einem Bereich von mindestens 20\nbis höchstens 30 Punkten. Die Bestimmung des Zuschlags im Einzelfall stehe im\nErmessen der Krankenversicherer resp. des Schiedsgerichts. Für die Ermessensausübung werde beispielsweise wegleitend sein, ob der betreffende Leistungserbringer auf bestimmte Krankheiten oder besondere Therapieformen spezialisiert sei, sofern diese nicht als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen seien.\n\n5.6.3 Es ist damit von einem Toleranzbereich von mindestens 20 und höchstens\n30 Punkten auszugehen; ausgewiesene, quantifizierbare Praxisbesonderheiten\nbeeinflussen die Marge nicht. Abbilden soll der Toleranzbereich den zu respektierenden individuellen Praxisstil des Leistungserbringers, wobei das Bundesgericht als hierfür beispielhaft die Spezialisierung auf bestimmte Krankheiten oder\nbesondere Therapieformen nennt. Ohne Besonderheiten ist eine Marge von 20\nPunkten zu beachten; sind Besonderheiten ausgewiesen kann die Marge höchstens 30 Punkte betragen.\n\nDie Beklagte führt eine nicht spezialisierte, allgemeine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin. Sie macht in keiner Art und Weise geltend, vorwiegend oder zumindest in ausgeprägtem Masse Kinder und Jugendliche mit besonderen Krankheiten oder Bedürfnissen zu behandeln oder allgemein ihrem Patientengut besondere Therapieformen anzubieten. Auch ihr MedReg-Eintrag weist auf keine\nSpezialitäten hin (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 5.3.2024; vgl. auch\nEintrag in Zahlstellenregister). Weitere Umstände, welche nicht als quantifizierbare Praxisbesonderheiten höhere Kosten als im Vergleichskollektiv zu begründen\nvermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Damit\naber rechtfertigt es sich nicht, eine Toleranzmarge von mehr als 20 Punkten anzuwenden.\n\n5.6.4 Bei einem Toleranzwert von 120 weist die Beklagte einen Regressionsindex totale Kosten auf, welcher den Toleranzwert um 210 Punkte überschreitet,\nwas eine deutlich unwirtschaftliche Leistungserbringung indiziert. Dabei gilt es zu\nbetonen, dass mit der zweistufigen Regressionsanalyse die Kosten der Beklagten bereinigt sind um die Faktoren Alters- und Geschlechtsgruppen, Morbiditäts-\n26\nkriterien sowie Kanton und Facharztgruppe. Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung\ndes Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren. Allfällige Praxisbesonderheiten nachzuweisen, wäre Sache\nder Beklagten (dazu auch nachfolgend).\n\n5.7.1 Die Kläger liessen es - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht bei\ndem einen Schritt der zweistufigen Regressionsanalyse bleiben. Vielmehr nahmen sie zur weiteren Plausibilisierung eine Analyse der Branchendaten der Beklagten vor (vgl. Klageschrift Rz. 25 - 27).\n\nSo zähle die Beklagte im Statistikjahr 2018 517 Erkrankte gegenüber 1'209 der\nVergleichsgruppe; bei ihren Erkrankten betrage das Durchschnittsalter 9.4 Jahre,\nin der Vergleichsgruppe 7.7 und sie verrechne pro Erkranktem 5.7 Grundleistungen, wogegen die Vergleichsgruppe nur 2.8. Zusammen mit dem deutlich kleineren Patientengut (-57%) erwecke dies den Anschein, als würde versucht, mit\nkleinerem Patientengut den gleichen Umsatz zu erzielen wie bei Vollauslastung.\nDies werde durch den dreimal höheren Regressionsindex von 330 verdeutlicht,\nalso dreimal höheren Kosten pro Erkranktem gegenüber einem durchschnittlichen Leistungserbringer. Bei der Beklagten seien die totalen Kosten im übrigen\nin sämtlichen Altersgruppen höher als beim Vergleichskollektiv. Weiter halten die\nKläger fest, erfahrungsgemäss würden in der Kinder- und Jugendmedizin die 0-\n5-Jährigen die höchsten Fallkosten verursachen. Da das Durchschnittsalter bei\nder Beklagten 1.7 Jahre höher sei als beim Vergleichskollektiv müssten ihre\nDurchschnittskosten tiefer als beim Kollektiv liegen. Faktisch lägen sie aber massiv darüber, was nicht erklärbar sei. Nicht erklärbar sei auch, weshalb die Durchschnittskosten pro Erkrankten von 2017 auf 2018 um Fr. 213 angestiegen seien.\nDem Regressionsbericht könne entnommen werden, dass im Statistikjahr insbesondere die Laborkosten nochmals stark angestiegen seien, nämlich von Fr. 228\nauf Fr. 505 pro Erkranktem; dies gegenüber Fr. 35 Laborleistungen pro Erkranktem beim Vergleichskollektiv im Jahr 2018.\n\nMan habe die Beklagte mehrfach um Erläuterung und um Quantifizierung von\nPraxisbesonderheiten gebeten. Dem sei sie nie nachgekommen.\n\n"}