{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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K-act. 6) und nicht basierend auf den Branchendaten\n(vgl. K-act. 5, 7, 12, 13, 14, 25, 26) durchgeführt haben sollen, bestehen keine\nund werden von der Beklagten auch keine geltend gemacht. Sie beschränkt sich\nvielmehr auf eine allgemeine Kritik an der statistischen Methode, welche indes\nunbegründet ist (vgl. vorab E. 5.2).\n\n5.4 Bleibt anzufügen, dass die zweistufige Regressionsanalyse die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an eine statistische Methode erfüllt\n(vgl. oben 3.4.2 und 3.4.3). Auf der ersten Stufe der Regressionsanalyse werden\ndie Kosten eines Leistungserbringers um die Effekte Alters- und Geschlechtergruppe sowie um Morbiditätsfaktoren bereinigt, auf der zweiten Stufe um den\nEinfluss des Kantons und der Facharztgruppe. Damit erfolgt der Vergleich mit einem vergleichbaren Krankengut und mit Ärzten in geografisch und fachlich gleichem Tätigkeitsgebiet. Massgebend sind sodann die Daten eines ganzen Geschäftsjahres, was einen langen Zeitraum abdeckt. Damit wird sichergestellt,\ndass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich zusammensetzt.\n\n5.5.1 Die Beklagte wirft den Klägern sodann eine fehlerhafte Vertragsumsetzung\nvor. Selbst wenn die vertragliche Screening-Methode angewendet werde, so\nkönne damit einem Leistungserbringer nicht Unwirtschaftlichkeit vorgeworfen und\nschon gar keine Rückforderungssumme ermittelt werden. Mit der Screening-\nMethode könnten allenfalls auffällige Leistungserbringer aufgespürt werden. Dem\nhabe aber in einem zweiten Schritt zwingend eine Einzelfallanalyse zu folgen.\nErst gestützt auf diese stehe fest, ob Unwirtschaftlichkeit vorliege und eine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Pflicht zur Einzelfallanalyse werde im Vertrag\n2018 ausdrücklich verlangt. Die Kläger hätten keine solche durchgeführt und\nwürden sich zu Unrecht gegen deren Durchführung wehren (vgl. oben E. 2.2.1).\n\n5.5.2 Es trifft zu, dass gemäss Vertrag 2018 die Screening-Methode 'als erster\nSchritt' der Wirtschaftlichkeitskontrolle stattfindet (vgl. Ingress des Vertrages; K-\nact. 9). Zutreffend ist auch, dass der Vertrag festhält, auffällige Kosten eines Arztes würden nicht per se bedeuten, dass er unwirtschaftlich arbeitet. \"Um näher\nabzuklären, ob ein im Sinne der angewendeten Methode auffälliger Arzt unwirtschaftlich arbeitet oder nicht, erfolgt eine Einzelfallanalyse durch santésuisse\"\n(Vertrag 2018 Ziff. 2). Der Vertrag bzw. die vertragliche Screening-Methode ba-\n\n21\nsiert auf dem Schlussbericht Polynomics AG. Auch dieser führt aus, eine Arztpraxis, die einen Indexwert über dem Toleranzbereich habe, gelte als auffällig\nund werde weiter überprüft (Schlussbericht S. 11). Ziel des Screenings sei es,\nLeistungserbringer mit auffälligem Kostenprofil zu identifizieren, sie seien in weiteren Schritten vertieft abzuklären (Schlussbericht S. 13; vgl. auch schon Methodenbericht 2016 S. 1).\n\n5.5.3 Der im Vertrag verwendete Begriff 'Einzelfallanalyse' ist womöglich ungeschickt gewählt und entsprechend missverständlich. Gemeint ist damit nicht die\nPrüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung im Einzelfall bzw. die Kontrolle im\neinzelnen Leistungsfall (vgl. SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, E., Rz. 872 ff.)\noder die systematische retrospektive Einzelfallkontrolle des ärztlichen Behandlungsverhaltens während einer bestimmten Periode (analytische Methode; SBVR\nSoziale Sicherheit-Eugster, E., Rz. 875) und auch nicht die stichprobenweise\nEinzelfallprüfung mit Hochrechnung. Denn rechtsprechungsgemäss handelt es\nsich bei der analytischen Methode um eine Alternativmethode zur statistischen\nMethode. Es kann nicht die Absicht der Vertragspartner gewesen sein, sich zwar\nauf eine statistische Methode zu einigen (welcher gemäss Bundesgericht der\nVorzug zu geben ist; Urteil BGer 9C_570/2015 vom 6.6.2016 E. 3.3), dieser aber\n- bei Auffälligkeit - zwingend zusätzlich noch eine aufwändige analytische Methode anzufügen, welche nicht ohne Analyse der konkreten individuellen Patientendaten auskommt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die 'Einzelfallanalyse',\nmit welcher der im Screening erkannten Kostenauffälligkeit weiter nachgegangen\nwird, also nicht im Sinne der herkömmlichen analytischen Prüfmethode (alternativ\nzur statistischen Methode) zu verstehen (vgl. auch erwähntes Leiturteil BGer\n9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.2.4 und 5.8.3).\n\n"}