{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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A), ist die Klage abzuweisen, da hierfür mit dem neuen Vertrag ab\nStatistikjahr 2017, und damit auch für das Statistikjahr 2018, keine Grundlage\nmehr besteht.\n\n5.2 Die Beklagte übt grundsätzliche Kritik an der Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels statistischer Methode (vgl. oben E. 2.2.1). Diese Kritik ist unbegründet.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die statistische Methode ausdrücklich ein möglicher und zulässiger Weg, unwirtschaftliche Leistungserbringer\nzu detektieren und sanktionieren (vgl. oben E. 3.4.1; vgl. zur Anwendung statistisches Methode auch Urteil BGer 9C_264/2017 vom 18.12.2017 E. 4 und 5). Die\nANOVA-Methode wurde seitens des Bundesgerichtes ausdrücklich als zulässig\nanerkannt (BGE 144 V 79). Die vorliegend angewandte zweistufige Regressionsanalyse basiert weiterhin auf dieser, wurde aber namentlich im Interesse der\nLeistungserbringer verfeinert, indem sie die Morbidität der Patientinnen und Patienten besser abbildet und die Sensitivität und Spezifität im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle erhöht; korrekt abrechnende Leistungserbringer werden\nnicht ungerechtfertigterweise als unwirtschaftlich arbeitend, respektive nicht korrekt abrechnende Leistungserbringer mit einem unterdurchschnittlich morbiden\nPatientenkollektiv werden nicht ungerechtfertigterweise als wirtschaftlich arbeitend identifiziert (Müller, a.a.O., S. 32; vgl. auch Schlussbericht Polynomics AG\nmit Simulationsrechnungen und Prüfung der Sensitivität und Spezifität, S. 60 ff.).\nEs besteht keine Veranlassung, für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht auch\ndie neue zweistufige Regressionsanalyse als zulässig zu erachten resp. ab dem\nStatistikjahr 2017 diese anzuwenden (vgl. auch Schiedsgericht Genf\nATAS/567/2023 vom 7.7.2023 E. 16.3 und 16.6). Auch das von der Beklagten ins\nRecht gelegte Gutachten vermag nicht aufzuzeigen, dass die zweistufige Re-\n\n19\ngressionsanalyse zur Wirtschaftlichkeitsprüfung untauglich oder gesetzeswidrig\nist. Das Gutachten beschränkt sich zudem auf die Fragestellung betreffend PCG.\nAber auch diesbezüglich ist die Methode transparent, da sie sich auf die nämliche Liste stützt, wie sie vom BAG für den Risikoausgleich in der Krankenversicherung entwickelt wurde und es werden die detaillierten Medikamentenabrechnungen, die im Tarifpool SASIS verfügbar sind, verwendet (Schlussbericht Polynomics AG S. 10, 31, 41, 73). Bleibt anzufügen, dass die Leistungserbringer\ndurch Vertragsabschluss der FMH die Anwendung der zweistufigen Regressionsanalyse als statistische Methode zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt haben. In einem jüngst (13.2.2024) veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) hat schliesslich\ndas Bundesgericht die Anwendung der Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der\nzweistufigen Regressionsmethode gemäss Vertrag 2018 bestätigt.\n\n5.3 Unbegründet ist ebenso der Vorwurf der Intransparenz der durchgeführten\nWirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. oben E. 2.2.2).\n\nDie Screening-Methode der zweistufigen Regressionsanalyse basiert auf dem\nSchlussbericht Polynomics AG, welcher als Anhang Vertragsbestandteil bildet.\nDer Bericht ist öffentlich einsehbar (publiziert www.tarifsuisse.ch). Er beschreibt\nim Detail die Methodik mit sämtlichen zu berücksichtigenden Parametern. Weiter\nist im Vertrag definiert, dass die Screening-Methode auf Basis der Branchendaten der Versicherer (Daten- und Tarifpool der SASIS AG) erfolgt, womit auch\nkeine Unklarheiten hinsichtlich Datengrundlage bestehen. Und schliesslich ist\nauch die Dokumentation der Umsetzung des zweistufigen Regressionsmodells\nder santésuisse öffentlich einsehbar (publiziert www.tarifsuisse.ch). Darin sind\ndie Umsetzung der Screening-Methode, insbesondere die verwendete Modellspezifikation, die Datengrundlage, die Datenbereinigung sowie die Transformationsschritte, mit welchen die Werte des Regressionsindexes ermittelt werden, detailliert beschrieben. Auch die FMH als Vertreterin der Leistungserbringer erklärt\nin ihrem Positionspapier vom 12. Dezember 2019 die Screening-Methode (publiziert www.fmh.ch). Gemäss FMH stellt die zweistufige Regressionsanalyse eine\ndeutliche Verbesserung dar. Auch wenn sie darüber hinaus festhält, die Methodik\nsei weiterhin zu verbessern, so anerkennt sie gleichwohl die statistische Methode\nanhand der Branchendaten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und sie bestätigt\ndie vertragliche Einigung auf diese Methode. Wenn das Bundesgericht schliesslich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss ANOVA-Methode festhielt,\ndiese sei weder als mathematisches Modell noch in Bezug auf die (RSS-) Datenbasis in Frage zu stellen und da dieses als akzeptiert zu gelten habe, bedürfe es\nkeiner Darlegung der \"Methodik\", namentlich wie die Parameter im ANOVA-Index\n\n"}