{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2018) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n2.2.6 Schliesslich macht die Beklagte auch geltend, der Eventualantrag sei nicht\nzu hören, da mit der vertraglichen Anpassung (K-act. 9; Vertrag Screening-\nMethode) die Anwendung der ANOVA-Methode ausgesetzt worden sei und nicht\nmehr verwendet werden dürfe.\n\n3.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32\nAbs. 1 KVG). Die Leistungserbringer müssen sich in ihren Leistungen auf das\nMass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses\nMass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem\nGesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG).\n\n3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen\noder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese\numfassen (vgl. Art. 59 Abs. 1 KVG):\n- die Verwarnung (lit. a);\n- die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b);\n- eine Busse (lit. c); oder\n- im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der\nTätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (lit. d).\n\n12\nDiese verschiedenen Sanktionsarten nach Art. 59 Abs. 1 KVG sind kombinierbar.\nZu beachten ist allerdings, dass auch die Gesamtsanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen hat (Urteile BGer 9C_259/2023 vom 18.9.2023\nE. 3.1; 9C 656/2020 vom 22.9.2021 E. 5).\n\n3.3 Die Rückerstattung der Honorare ist seit der 2005 in Kraft getretenen KVG-\nRevision neu als Sanktion konzipiert (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). Rückerstattungsforderungen basieren nicht mehr auf Art. 56 Abs. 2 KVG; vielmehr tritt die Sanktion (gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden) nicht neben den bisherigen Rückforderungstitel, sondern an dessen Stelle (BGE 141 V 25 E. 8.3; SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, E., Rz. 923). Auch wenn die Rückerstattung der Honorare neu\nunter dem Begriff Sanktionen steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene\nRechtsprechung anwendbar; so wird namentlich kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt (BGE 141 V 25 E. 8.4).\n\n3.4.1 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit eines Leistungserbringers kann rechtsprechungsgemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) -\noder eine Kombination beider Methoden - zur Anwendung gelangen (BGE 135 V\n237 E. 4.6.1; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2).\n\nMit Art. 56 Abs. 6 KVG hat es der Gesetzgeber den Leistungserbringern und\nVersicherern auferlegt, vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit festzulegen. Eine Zielsetzung dieser Norm war, zum einen die Bemessung\nder Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und namentlich für die Leistungserbringer nachvollziehbar zu machen, zum andern die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen (BGE 144 V 79 E. 5.3.1).\n\n3.4.2 Das Bundesgericht anerkennt ausdrücklich, dass die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ambulanten ärztlichen Praxistätigkeit anhand einer statistischen\nMethode erfolgen kann (Urteil BGer 9C_259/2023 vom 18.9.2023 E. 5.2). Es hat\ndabei eine Gesamtbetrachtung Platz zu greifen (Urteil BGer 9C_656/2020 vom\n22.9.2021 E. 4.2). Voraussetzung ist, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genügend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger\nausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende\nZahl von Rechnungen desselben Arztes an eine Krankenkasse im Vergleich zur\nZahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch\ngleichem Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt\nerheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten\n\n"}