{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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So sei die statistische\nAuswertung für die vorliegende Forderung aufgrund falscher Vergleichsdaten\nund fehlender Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten falsch. Die statistische\nBeurteilung resp. die gewählten Vergleichsdaten würden Fehler hinsichtlich Konsistenz und Vergleichbarkeit aufweisen.\n\nMit dem neuen Vertrag (K-act. 9; Vertrag Screening-Methode) hätten die Vertragsparteien ein zweistufiges Modell gewählt. Die Kläger würden sich jedoch mit\nder ersten Stufe, der statistischen Auswertung begnügen und auf die zweite Stufe, die Einzelfallprüfung verzichten. Sie widersetzten sich dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. Sie würden bestätigen, dass für die Beklagte eine Einzelfallanalyse nicht durchgeführt worden sei.\n\nAusser dem Ergebnis der statistischen Auswertung hätten die Kläger keine Unterlagen zur Regressionsanalyse eingereicht. Für die Beklagte und das Gericht\nsei es daher schlichtweg unmöglich, sich zur Statistik zu äussern oder sich vom\npräsentierten Ergebnis ein Bild zu machen. Es sei unbekannt, wie sich das Vergleichskollektiv zusammensetze. Es sei nicht überprüfbar, ob die Ärzte des Kollektivs tatsächlich vergleichbare Merkmale wie die Beklagte aufweisen würden.\nDie Kläger seien anzuhalten, vollständige Einsicht in das Vergleichskollektiv zu\ngewähren. Es sei Einsicht in sämtliche Daten zu gewähren, damit die geltend\n\n10\ngemachte Forderung nachvollzogen werden könne. Ohne diese sei nicht klar, ob\ndie Berechnungen, Annahmen, Zahlen korrekt seien. Es sei immanent, dass die\nBeklagte Kenntnis über alle wesentlichen Tatsachen habe, um die Behauptungen\nder Kläger widerlegen zu können und nicht willkürlichen Behauptungen ausgesetzt zu sein. Die Beklagte formuliert dazu verschiedene Fragen (Klageantwort S.\n14 f.), für deren Beantwortung die Kläger die Informationen nicht zur Verfügung\nstellen würden. Dies sei umso dramatischer, als sie sich mit einer Rückforderung\nkonfrontiert sehe, ohne dass sie die Berechnung nachvollziehen könne. Die\nRückforderung sei folglich eine grosse Unbekannte. Gleichzeitig würden die Kläger völlig sachfremd behaupten, das Bundesgericht bestätige, dass der arithmetische Mittelwert nicht bloss Indiz für eine Überarztung im Sinne von Art. 56 KVG\ngewertet werden solle, sondern den vollen Beweis erbringe. Vielmehr gestehe\ndas Bundesgericht der Methode nicht den vollen Beweischarakter zu und es halte fest, wenn die statistischen Grundvoraussetzungen fehlten, verbleibe nur die\nanalytische Prüfmethode. Dies sei dann der Fall, wenn die Durchschnittskosten\nanhand einer analytischen Einzelfallprüfung u.a. zur Abklärung der Praxisbesonderheiten verifiziert würden. Das Bundesgericht fordere mithin die Einzelfallprüfung und schliesse diese nicht aus. Dies hätten schliesslich auch die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart.\n\nDie Beklagte bestreitet die Homogenität des Vergleichskollektivs; dieses sei\nfalsch ausgewählt, was zu einer verfälschten Statistikauswertung und damit falschen Rückforderung führe. Sie könne nicht ohne Weiteres mit allen anderen\nÄrzten der Vergleichsgruppe verglichen werden, ohne dass Besonderheiten\nberücksichtigt würden. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger Birnen mit Äpfeln verglichen. Folglich hätte sich ebenfalls eine Einzelfallanalyse aufgedrängt.\n\nAuch die Auswertung der Statistik sei falsch, was mittels Einzelfallprüfung überprüft und korrigiert werden könnte. Zu den einzelnen Fehlern könne jedoch erst\nnach Vorliegen sämtlicher relevanter Unterlagen zur Statistik Stellung genommen\nwerden, weshalb diese Unterlagen einzureichen seien.\n\n2.2.5 Was die Berechnung der Rückforderung gemäss der Kläger anbelangt (vgl.\noben E. 2.1.2), so hält es die Beklagte auch als ungerechtfertigt, den Toleranzbereich einseitig auf 120 Indexpunkte herabzusetzen. Der Toleranzbereich liege\nnach konstanter Rechtsprechung nicht höchstens bei 120 Punkten, sondern bei\n130 Punkten. Die Behauptung, die neue Methode liesse die Herabsetzung zu,\nbestreitet die Beklagte. Die Kläger würden denn auch nicht ausweisen, worin die\nVerbesserungen bestünden, welche die Herabsetzung um 8% rechtfertigen würden.\n\n11\nWeiter bestreitet die Beklagte auch, einen Regressionsindex von 330 Punkten zu\nerreichen. Die Berechnung sei mangels Unterlagen weder überprüf- noch nachvollziehbar.\n\nZu Recht würden die Kläger die Rückforderung auf die direkten Kosten (welche\nder Arzt selber eingenommen hat) beziehen. Dennoch würden sie einen prozentualen Anteil einfordern, der sich aus den Marktanteilen gestützt auf die totalen\nKosten ergebe. Korrekterweise sei auch die Klagelegitimation entsprechend den\nAnteilen an den direkten Kosten zu berechnen und dieser liege für die Kläger bei\n45.89%. Auch deshalb sei die Forderung übersetzt.\n\nSoweit die Kläger mit einzelnen Tarmed-Positionen argumentieren würden, sei\ndies irrelevant, da es vorliegend nicht um eine Rechnungsprüfung, sondern eine\nWirtschaftlichkeitsprüfung gehe. Werde die Rechnungslegung beanstandet, sei\nhierfür ein anderes Verfahren anzustrengen.\n\n"}