{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Eine falsche\nstatistische Auswertung vermöge nicht rechtsgenüglich die behauptete unwirtschaftliche Behandlung zu belegen.\n\nFür die Rückforderung könne nicht ausschliesslich die statistische Methode zur\nAnwendung gelangen. Mit der statistischen Analyse könne keine präzise, gar\nrappengenaue Rückforderung berechnet werden. Die statistische Analyse sei\neinzig auf die Detektion von 'auffälligen' Ärzten ausgelegt; die Berechnung einer\nallfälligen Rückforderung könne nicht mit der statistischen Direktionsmethode\nvorgenommen werden. Ein solches Ergebnis sei unzutreffend, statistischen Fehlern unterworfen und genüge folglich nicht den Ansprüchen einer substantiierten\nForderungsklage.\n\nDiesem Umstand seien sich die Interessengruppen bei Einführung der statistischen Methode bewusst gewesen, weshalb sich santésuisse vertraglich dazu\nverpflichtet habe, für die Rückforderungsansprüche jeweils eine Einzelfallanalyse\ndurchzuführen. Die Beklagte zitiert hierzu den Vertrag FMH/santésuisse/curafutura betreffend die Screening-Methode im Rahmen der Kontrolle der Wirt-\n\n8\nschaftlichkeit gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG (vom 20.3.2018) Ziffer 2 (Hervorhebungen in der Klageantwort):\nsantésuisse, curafutura und FMH einigen sich auf die Anwendung der Screening-\nMethode gemäss Ziff. 1 und 2. in sämtlichen Verfahren vor sämtlichen Instanzen\nab dem Statistikjahr 2017. Die Screening-Methode kommt in der ganzen Schweiz\nzur Anwendung. Weist ein Arzt auffällige Kosten auf, so heisst dies nicht per\nse, dass der Arzt unwirtschaftlich arbeitet. Um näher abzuklären, ob ein im\nSinne der angewendeten Methode auffälliger Arzt unwirtschaftlich arbeitet oder\nnicht, erfolgt eine Einzelfallanalyse durch santésuisse.\n\nFolglich würden die Kläger gemäss der Beklagten vertragsbrüchig handeln, indem sie bewusst auf eine Einzelfallanalyse verzichten und versuchen würden,\nohne diese ihre Rückforderung klageweise geltend zu machen. Dies sei nicht nur\nvertragswidrig, sondern in Verbindung mit Art. 56 Abs. 6 KVG auch rechtswidrig.\nDer Vertrag zur Screening-Methode sei wohl ein privatrechtlicher Vertrag; gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG finde dieser aber Eingang in das vorliegende Verfahren, wonach das Gericht umfassende Prüfungsbefugnisse habe. Der Vertragstext sei klar und eindeutig; die Parteien hätten vereinbart, dass die Einzelfallanalyse zwingend durchzuführen sei, sobald sich eine statistische Auffälligkeit\nabzeichne. Die Einzelfallanalyse sei aber offensichtlich nicht durchgeführt worden, weshalb die Klage als Ganzes abzuweisen sei.\n\nGemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei klar, dass die statistische Auswertung nur zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit angewendet werden könne.\nEs bestätige aber nicht, dass bei Entdeckung einer Unwirtschaftlichkeit mit der\nstatistischen Methode die Forderungsklage beziffert werden könne. Hierfür sei\ndie Einzelfallanalyse durchzuführen. Dies bedinge wohl einen Mehraufwand, sei\nindes der einzige Weg zu einer fundierten Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die von den\nKlägern gewählte Abkürzung führe zu gefährlichen und falschen Schlüssen. Um\nden Aufwand etwas einzuschränken und unter Berücksichtigung der Patientenzahl der Beklagten, könne auch eine repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung angewendet werden.\n\nZur Untermauerung ihrer Begründung verweist die Beklagte auf ein Gutachten\nvon Prof. Dr.iur. Ueli Kieser vom 19. Januar 2023. Dieser stelle klar fest, dass ein\nmit der Screening-Methode ermitteltes Resultat nicht ohne weiteres als verlässlich betrachtet werden könne. Es müssten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung resp. für Rückforderungen gestützt auf die Screening-Methode Vorbehalte für die Anwendbarkeit der statistischen Wirtschaftlichkeitsanalyse gemacht\nwerden.\n\n2.2.2 Weiter kritisiert die Beklagte, die Kläger hätten es unterlassen, Einsicht in\nihre Auswertung oder allgemein in die Regressionsanalyse zu gewähren und sie\n9\nhätten auch keine entsprechende Beweisofferte gemacht. Es werde beweislos irgendwelche Rückforderung gemacht. Für die Beklagte sei es unmöglich zu erfahren, ob die für ihre statistische Berechnung verwendeten Daten überhaupt der\nWahrheit entsprächen und korrekt seien. Die ins Recht gelegte statistische Auswertung (K-act. 5) sei einzig ein Auszug aus der eigentlichen Berechnung, das\nErgebnis einer ganzen Datenbearbeitung. Nicht nur die Auswertung sei undurchsichtig und unvollständig; es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die Zahlen, namentlich die der Beklagten, zustande kämen. Die Kläger seien anzuweisen, Einsicht in sämtliche relevanten Daten und Unterlagen zu gewähren, damit nachvollzogen werden könne, ob die richtigen Daten verwendet worden seien und die\nBerechnungen korrekt angestellt worden seien. Eine Bezifferung einer Forderungsklage sei damit auf jeden Fall nicht möglich. Es fehle der Klage die Prozessvoraussetzung.\n\n"}