{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Juli 2018 / 15. August 2018 / 23. August\n2018 zur Anwendung (nachfolgend Vertrag 2018). Hierbei werde in einem zweistufigen Verfahren ein Regressionsindex ermittelt. Dieser zeige an, um wie viele\nProzentpunkte die Kosten pro Erkrankten eines Arztes über oder unter den\nDurchschnittskosten der Vergleichsgruppe lägen. Ärzte, die den mittleren Indexwert von 100 Punkten deutlich überschreiten würden, gälten als statistisch auffällig. Für die Beurteilung der (Un-) Wirtschaftlichkeit massgebend sei der Index 'totale Kosten'. Gemäss konstanter Praxis zur früheren ANOVA-Methode, werde\ndas Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, wenn der Index 'totale Kosten' den Toleranzbereich von 120 - 130 Punkten überschreite; diesfalls sei der Arzt zur Rückerstattung verpflichtet. Die neue, verfeinerte zweistufige Regressionsanalyse habe gegenüber der bisherigen Methode eine erhöhte Aussagekraft; es sei das erheblich bessere Verfahren hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Wirtschaftlichkeit\nder Ärzte in freier Praxis. Dies rechtfertige die Obergrenze des Toleranzbereiches nicht höher als 120 Indexpunkte festzulegen. Wer bei der zweistufigen Regressionsanalyse den Indexwert von 120 Punkten überschreite, sei entsprechend\nzur Rückerstattung verpflichtet.\n\n6\n2.1.2 Auf Basis dieser zweistufigen Regressionsanalyse weise die Beklagte im\nStatistikjahr 2018 einen Regressionsindex 'totale Kosten' von 330 Punkten aus.\nSie werde dabei mit dem Kollektiv der Facharztgruppe Kinder- und Jugendmedizin verglichen, welche schweizweit für das Statistikjahr 2018 1'124 Ärztinnen und\nÄrzte umfasse, wobei in der Vergleichsgruppe nur ZSR-Nummern/Praxen erfasst\nseien, welche im betreffenden Statistikjahr mindestens 50 Erkrankte oder mindestens Fr. 100'000 totale Bruttoleistungen aufgewiesen hätten. Der berechnete\nRegressionsindex sei damit statistisch aussagekräftig.\n\nDes Weitern verweisen die Kläger auf eine vertiefende Auswertung des SASIS-\nTarifpools der Beklagten, was weitere Auffälligkeiten zeigen würde und das Ergebnis der zweistufigen Regressionsanalyse bekräftige.\n\nDie Kostenüberschreitung um 210 Indexpunkte (330 Punkte abzüglich Toleranzbereich von 120 Punkten) sei als unwirtschaftliche Behandlungsweise zu qualifizieren. Es ergebe sich folgende Kostenüberschreitung:\nTotale Kosten (TK) Fr. 779'826\nTotale direkte Kosten (TDK) Fr. 549'721\nRegressions-Index (RI) 330\nToleranzbereich (TB) 120\n\nDie Berechnung der Rückforderungssumme gemäss Formel Regressionsanalyse\nlaute: (TK / RI) x (RI - TB) x (TDK / TK) = Rückforderungssumme. Dies ergebe\neinen Betrag von Fr. 349'822. Der Marktanteil der Kläger betrage 55.72% und die\nRückforderungssumme der Kläger für das Statistikjahr 2018 entsprechend\nFr. 194'921.\n\n2.1.3 Eventualiter, falls die Rückforderungssumme nach der zweistufigen Regressionsanalyse (Screening-Methode) als neue, von der FMH, santésuisse und\ncurafutura vereinbarte Methode nicht anerkannt werde, sei der Rückforderungsbetrag nach der anerkannten ANOVA-Methode zu bestimmen und antragsgemäss auf Fr. 187'059 festzulegen, nämlich:\nTotal direkte Kosten: Bruttoleistung (TDK) Fr. 549'648\nANOVA-Index direkte Kosten (ohne Medikamente) (AIDK) 334\nToleranzbereich (TB) 130\n\nDie Berechnung der Rückforderungssumme gemäss Formel der ANOVA-\nMethode laute (TDK / AIDK) x (AIDK - TB) = Rückforderungssumme. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 335'713. Der Marktanteil der Kläger betrage 55.72% und\ndie Rückforderungssumme der Kläger für das Statistikjahr 2018 entsprechend\nFr. 187'059.\n\n7\n2.2 Die Beklagte bestreitet als Ganzes die Anspruchsbegründung der Kläger,\nwelche auf der 'neuen' Regressionsanalyse (Screening-Methode), eventualiter\ndem ANOVA-Index und damit auf statistischen Annahmen und Berechnungen\nbasiere. Weiter merkt sie an, die Kläger hätten keinerlei Einsicht in die Auswertung oder die zweistufige Regressionsanalyse gewährt und keine entsprechende\nBeweisofferte gemacht.\n\n2.2.1 Die Statistiken seien weder Beweis noch Indiz für eine Überarztung und\ngenügten nicht für eine Klagebegründung. Die Berechnung der Rückforderungssumme gestützt auf eine statistische Auswertung sei aus mehreren Gründen\nfalsch:\n\nAnhand der statistischen Methode werde rein auf den Durchschnittskostenvergleich abgestellt. Die Anwendung führe allgemein und im konkreten Fall zu einem nicht der Realität entsprechenden Ergebnis. Die statistische Beurteilung resp. die gewählten Vergleichsdaten würden Schwächen hinsichtlich Konsistenz\nund Vergleichbarkeit aufweisen und vermöchten per se nicht als Grundlage für\neine Rückforderungsklage zu dienen.\n\n"}