{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8624f0f31a90ab8b81dc0f7aa5d6ccf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2020-4_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f286f9400fe1e926efcc4c881c98ecaf4b6ed440fde0bd6224df3c6a860d6c960eb238e76dfb9bf579afd83aa3a56cc3c1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_4", "Checksum": "1fe826af805143d585e5a1186099fef4"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2020 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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A und D) und ergänzen, die Rechtsbegehren der Beklagten in der Duplik vom 17. August 2023 seien abzuweisen.\nAm Antrag der Verfahrensvereinigung halten sie fest.\n\nAm 30. Oktober 2023 macht die Beklagte Gebrauch von ihrem unbedingten Replikrecht (Quadruplik) und nimmt Stellung zur Triplik der Kläger. Mit Schreiben\nvom 6. Dezember 2023 verzichten die Kläger auf die Einreichung einer Quintuplik.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet\nein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen\nTarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Kanton regelt\ndas Verfahren, dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, es\n4\nerhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89\nAbs. 5 KVG).\n\n1.2 Zuständiges Schiedsgericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht\n(§ 52 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002). Die\nZusammensetzung des Schiedsgerichtes wird in § 52 f. GesG geregelt. Es wurde\nmit Beschluss des Gesamtgerichtes III 2020 114 vom 7. Juli 2020 für die Amtsperiode 2020 - 2024 konstituiert (vgl. Abl 2020 S. 1763 ff. und Abl 2016 S. 1726 f.).\nDie Vertretungen der Leistungserbringer und Versicherer hat der Regierungsrat\nmit RRB Nr. 543/2020 vom 1.7.2020 gewählt. Die Zusammensetzung des\nSchiedsgerichts ist im Staatskalender publiziert und darf als bekannt vorausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_527/2020 vom 22.2.2021 E. 3.3).\n\nDer als Mitglied gewählte Vertreter der Versicherer ist Geschäftsführer eines Klägers, was als Ausstandsgrund gilt (vgl. BGE 115 V 257 E. 5.c). Das Ersatzmitglied war bei seiner Wahl noch Angestellter einer klagenden Kasse; dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall. Seitens der Parteien wurden zudem keine Einwände gegen irgendein Mitglied des Schiedsgerichts erhoben.\n\n1.3.1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist,\nnach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 und\nnach den Bestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 (vgl. § 54 GesG).\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie § 60\nVRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage,\ndie Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70\nVRP). Soweit § 68 VRP (i.V.m. § 54 GesG) ein Vorverfahren vorsieht, stellt dies\nnach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar (Beschluss 44/04 vom 29.10.2004 des\nSchiedsgerichts nach KVG des Kantons Schwyz E. 3.2, mit Hinweis auf VGE\n602/92 vom 23.9.1992 E. 3; VGE V 2009 1 vom 2.6.2010 des Schiedsgerichtes\nE. 1.2). Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur\nDurchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, bei der Kostenauflage darauf\nRücksicht nehmen.\n\n1.3.2 Vorliegend gelangten die Kläger mit ihrem Begehren an die Paritätische\nVertrauenskommission Ärzte Zentralschweiz / tarifsuisse ag (PVK). Mit Verfü-\n\n5\ngung vom 5. Mai 2022 stellte die PVK fest, dass gemäss Ziffer 15 Abs. 9 des\nTARMED Anschlussvertrages des Kantons Schwyz auf die Durchführung eines\nVerfahrens vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichtet werde,\nwomit der direkte Rechtsweg an das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG offenstehe\n(K-act. 16).\n\nIm Übrigen ist seitens der Beklagten weder die Aktiv- bzw. Passivlegitimation der\nParteien (soweit die Beklagte das Vorliegen von Vollmachten sämtlicher Kläger\nin der Klageantwort bestritt, haben die Kläger, welche nicht Mitglied von santésuisse sind, die Vollmachten mit der Replik vorgelegt, K-act. 3), noch die örtliche,\nsachliche oder funktionelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG\ndes Kantons Schwyz, noch das rechtsgenügliche Anhängigmachen der Klage\nbestritten.\n\n1.4 Nachdem sich die Klägerschaft in den drei Klageverfahren V 2019 2, V\n2020 4 und V 2021 2 unterschiedlich zusammensetzt, werden die Verfahren nicht\nvereinigt.\n\n"}