Fr. 390'527 x 120 Fr. 390'527 - = Fr. 241'755 315 Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. 7.1), beträgt der Anteil der nicht klagenden Versicherer an den direkten Kosten 46.96% (Fr. 113'528), womit die Kläger einen Rückforderungsanspruch von Fr. 128'227 haben. 8. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat den Klägern für das Statistikjahr 2017 den Betrag von gesamthaft Fr. 133'747 (Fr. 128'227 wegen Unwirtschaftlichkeit sowie Fr. 5'520 wegen Abrechnung mangels Dignität) zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Klage abzuweisen.