Zu beachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immerhin, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrages auf dem Index der direkten Kosten zu basieren hat, da sich die Rückerstattungspflicht nur auf diese bezieht. Auch kann die klagende Partei nur denjenigen Anteil an den unwirtschaftlichen Leistungen zurückfordern, der ihrem Anteil an den gesamten Kosten entspricht (vgl. oben E. 3.4.6). Wiederum hat sich dieser Anteil auf die direkten Kosten und nicht die direkten und veranlassten Kosten zu beziehen (vgl. oben E. 7.1).