7.2.2 Die Beklagte bestreitet, dass eine 'rappengenaue' Rückforderungssumme aufgrund einer statistischen Methode zurückgefordert werden könne. Die Kläger würden es unterlassen, die Berechnung eines genauen Rückforderungsbetrages vorzulegen und aufzuzeigen, wie sich die Summe aufgrund welcher unwirtschaftlich erbrachter Leistungen zusammensetze. Eine Herleitung anhand einer statistischen Methode könne kein genügendes Klagefundament sein.