Wie zuvor ausgeführt beträgt die Gesamtsumme der wegen fehlender qualitativer Dignität unberechtigt abgerechneten Leistungen Fr. 10'407 (vgl. oben E. 6.4). Zudem macht die Beklagte zu Recht geltend, die Kläger könnten von ihr nur die direkten Kosten zurückfordern und entsprechend sei das Verhältnis zwischen den Klägern und den nicht klagenden Versicherern nur anhand der direkten Kosten festzulegen (vgl. oben E. 2.2.5). Dieses beträgt gemäss Datenpool Jahresdaten Geschäftsjahr 2017, direkte Kosten für die Nichtkläger Fr. 254'464 oder 46.96% und entsprechend für die Kläger Fr. 287'364 oder 53.04%.