7. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass die Beklagte gegenüber den Klägern rückerstattungspflichtig ist. Dies zum einen wegen der Rechnungsstellung von Leistungen, für welche die Beklagte nicht über die notwendige qualitative Dignität verfügt (Tarifausschluss, oben E. 6), und zum andern wegen Unwirtschaftlichkeit / Überarztung (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). 7.1 Wegen unberechtigter Leistungsabrechnung mangels qualitativer Dignität machen die Kläger eine Rückforderung von Fr. 9'655 geltend (Fr. 18'276 abzüglich Anteil nichtklagender Versicherer von 47.17%).