6.3 Die Beklagte ist unbestrittenermassen Ärztin mit zusätzlichen qualitativen Dignitäten. Sie führte ab dem ___ in selbständiger Tätigkeit eine Praxis in Y.________ (ZSR-NR. 0000000) und verfügt gemäss Eintrag im Zahlstellenregister (ZSR) über den Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin sowie die Fähig- keits- / Fertigkeitsausweise Praxislabor (KHM, seit ___) und Sonographie (SGUM, seit ___) sowie Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling (SGUM, seit ___). Es entspricht dies auch der Erfassung der Beklagten im Medizinalberuferegister MedReg (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 9.1.2024).