Der Tarifausschluss schränkt die freie Wahl des Leistungserbringers ein; namentlich bewirkt der Tarifausschluss, dass derjenige Leistungserbringer, der die Kriterien hinsichtlich Infrastruktur oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung nicht erbringt, für die betreffende Behandlung überhaupt nicht als zugelassener Leistungserbringer gilt (BSK KVG-Eichenberger/Helmle, Art. 43 N 52 mit Hinweis auf Urteil BGer K 49/05 vom 19.7.2006; SBVR Soziale Sicherheit- Eugster, E., Rz. 390).