Zur Sicherung der Qualität kann der Tarif die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers abhängig machen, welche ausdrücklich über die Anforderungen gem. Art. 36 - 40 KVG hinausgehen können (Art. 43 Abs. 1 lit. d KVG; sog. Tarifausschluss; Urteil BGer K 49/05 vom 19.7.2006 E. 4.3.1). Der Tarifausschluss schränkt die freie Wahl des Leistungserbringers ein;