Diese Übernahmepflicht wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt, indem nur jene Leistungen zu vergüten sind, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Leistungserbringer zugelassen, welche die Vor- 34 aussetzungen nach den Art. 36 - 40 KVG erfüllen. Zu diesen zählen unter anderem Ärzte und Ärztinnen (Art. 35 Abs. 1 lit. a KVG).