5.9 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die zweistufige Regressionsanalyse der Praxisführung der Beklagten im Statistikjahr 2017 mit einem Regressionsindex totale Kosten von 314 Punkten sehr stark auffällig ist. Diese Auffälligkeit hat sich bei nachfolgender Analyse der Abrechnungsdaten der Beklagten bestätigt. Der mehrfachen Einladung und Aufforderung zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der weiterführenden Einzelfallanalyse ist die Beklagte nicht gefolgt;