weshalb die Beklagte auch hierzu weitergehende Informationen liefern müsste, was ebenfalls unterblieb. Ultraschall und Impfungen wiederum gehörten zum normalen Leistungsspektrum einer Kinderärztin; wenn es Besonderheiten wären, müsse dies die Beklagte aufzeigen, was sie nicht tat. Die Diskrepanz betreffend Hausbesuche rühre daher, dass für die Statistik das Geschäftsjahr und nicht das Behandlungsdatum massgeblich sei; Versicherte könnten Rechnungen gegenüber der Versicherung gemäss ATSG fünf Jahre lang geltend machen. Diese Aus-