Das Statistikjahr 2017 weist für die Beklagte total 498 Erkrankte aus, davon waren 43 älter als 20 Jahre (vgl. Klageschrift Rz. 24; vgl. zur Differenz der von der Beklagten genannten Anzahl die Tatsache, dass für die Statistik das Abrechnungsjahr und nicht Behandlungsjahr massgeblich ist). Es handelt sich damit anteilsmässig um weniger als 10%. Zudem weicht die Verteilung der Erkrankten gemäss Diagramm der Rechnungssteller-Statistik nicht auffallend ab vom Vergleichskollektiv (K-act. 5).