Beweislastumkehr führt (Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2; oben E. 5.5.6), so obliegt es bei Vorliegen von ausgewiesenen statistischen Auffälligkeiten dennoch dem Leistungserbringer, zum einen (nicht ohnehin augenfällige) Praxisbesonderheiten glaubhaft zu machen und zum andern die Daten zu liefern, welche im Zusammenhang mit der augenfälligen oder glaubhaft gemachten Praxisbesonderheit eine Interpretation der statistischen Daten ermöglicht (vgl. Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2; vgl. auch neuen Vertrag 2023, der den Leistungserbringer für vorgebrachte Praxisbesonderheiten ausdrücklich als beweispflichtig erklärt).