Unberechtigt war auch das Begehren nach Durchführung einer Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen Methode unter Mitwirkung der Vertrauensärzte (vgl. oben E. 5.5). Mit ihrem Verhalten verkennt die Beklagte vor allem aber, dass ihr Regressionsindex mit 314 Punkten sehr weit über dem Toleranzwert liegt, damit die Tatsachenvermutung unwirtschaftlicher Behandlung begründet ist und mit der erweiterten Analyse plausibilisiert wurde. Auch wenn gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung der Screening-Methode ohne nachgelagerter Einzelfallanalyse gemäss Vertrag 2018 keine Beweismethode ist und nicht zu einer