Auch wurde eine in Aussicht genommene Rückforderungssumme beziffert. Die Beklagte wurde um Mitwirkung ersucht, wobei sie explizit aufgefordert wurde, Praxisbesonderheiten aufzuzeigen und konkret zu quantifizieren. Soweit die Beklagte keine Gesprächsbereitschaft zeigte mit der Begründung, santésuisse habe vorab die umfassenden Datengrundlagen aufzulegen, ist dies nach dem zuvor Ausgeführten nicht zu rechtfertigen (vgl. oben E. 5.2 und E. 5.3). Unberechtigt war auch das Begehren nach Durchführung einer Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen Methode unter Mitwirkung der Vertrauensärzte (vgl. oben E. 5.5).