5.7.3 Neben der Bestätigung, dass der zweistufigen Regressionsanalyse eine Einzelfallanalyse folgen muss (vgl. oben E. 5.5.6), setzte sich das Bundesgericht im zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) auch mit dem Inhalt der Einzelfallanalyse auseinander. So würde sich Art und Umfang der Einzelfallprüfung nach augenscheinlichen oder glaubhaft gemachten Praxismerkmalen richten. Dies gelte ohne Weiteres, soweit die Variablen des zweistufigen Screenings die Merkmale nicht abschliessend erfassen würden; es könne aber auch nötig erscheinen, bereits in der Regressionsanalyse berücksichtigte Faktoren zu validieren (E. 5.5.1).