29 am Gespräch, bis santésuisse sämtliche Grundlagen offenlege, anhand derer die geltend gemachte Rückforderungssumme berechnet werde. Materiell führte die Beklagte aus, das offengelegte Vergleichskollektiv mit 1'111 Ärzten sei unbrauchbar (Ärzte mit und ohne Selbstdispensation; Gruppenpraxen und Einzelpraxen; Ärzte, die in Spital arbeiten, inaktive Ärzte, Ärzte mit weniger als 50 Patienten und/oder Umsatz < Fr. 100'000). Bei der Rückforderungssumme werde ein falscher Anteil der X.________-Gruppe berücksichtigt.