3.24 mal mehr). Die Kläger führen Tarmed Zusatzpositionen auf, welche die Beklagte zusätzlich zu den Grundpositionen stark überdurchschnittlich anwende, was sich nicht erschliesse. Als fragwürdig bezeichnen die Kläger sodann die statistische Auffälligkeit, dass die durchschnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkranktem bei der Beklagten bei 5.0 liegt, beim Vergleichskollektiv jedoch nur bei 2.7. Dies bei deutlich kleinerem Patientengut von 498 Erkrankten im Vergleich zu 1'198 Erkrankten beim Vergleichskollektiv.