Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung des Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren. Allfällige Praxisbesonderheiten nachzuweisen, wäre Sache der Beklagten (dazu auch nachfolgend). 5.7.1 Die Kläger liessen es - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht bei dem einen Schritt der zweistufigen Regressionsanalyse bleiben. Vielmehr nahmen sie zur weiteren Plausibilisierung eine Analyse der Branchendaten der Beklagten vor (vgl. Klageschrift Rz. 23, 24).