5.6.4 Bei einem Toleranzwert von 120 weist die Beklagte einen Regressions- Index totale Kosten auf, welcher den Toleranzwert um 194 Punkte überschreitet, was eine deutlich unwirtschaftliche Leistungserbringung indiziert. Dabei gilt es zu betonen, dass mit der zweistufigen Regressionsanalyse die Kosten der Beklagten bereinigt sind um die Faktoren Alters- und Geschlechtsgruppen, Morbiditätskriterien sowie Kanton und Facharztgruppe. Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung des Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren.