Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Kläger anhand der zweistufigen Regressionsanalyse zu Recht Auffälligkeiten geltend machen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob den festgestellten Auffälligkeiten eine Einzelfallprüfung im erwähnten Sinn folgte, welche eine Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Praxisführung zu rechtfertigen vermag.