5.1 Mit dem Vertrag 2018 haben sich die Leistungserbringer und Versicherer gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geeinigt, ab dem (hier strittigen) Statistikjahr 2017 die Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der zweistufigen Regressionsanalyse vorzunehmen. Soweit die Kläger beantragen, die Beklagte sei eventualiter zu einer gemäss ANOVA-Index ermittelten Rückforderungssumme zu verpflichten (vgl. Ingress Bst. A), ist die Klage abzuweisen, da hierfür mit dem neuen Vertrag ab Statistikjahr 2017 keine Grundlage mehr besteht.